1.3 Rahmenbedingungen und Ziele
Insolvenz – Lösung

Bei Zahlungsunfähigkeit muss nach §17 InsO Insolvenz angemeldet werden. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn fällige Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können.

Juristische Personen, also auch Kapitalgesellschaften, müssen nach §19 InsO auch Insolvenz bei einer Überschuldung anmelden. Überschuldung liegt vor, wenn dass Vermögen des Schuldners nicht mehr die bestehenden Verbindlichkeiten deckt. D.h. das Eigenkapital ist aufgebraucht. Seit Ende 2008 muss keine Insolvenz mehr angemeldet werden, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.

Weiterhin kann (aber muss nicht) nach §18 InsO Insolvenz vom Schuldner bei drohender Zahlungsfähigkeit beantragt werden.

Literatur: Wöhe, G.; Döring, U.; Brösel, G.: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 27. Auflage, München 2020, S. 652 ff.