3.1 Unternehmensverfassung
Deutscher Corporate Governance Kodex – Lösung

Er ist rechtlich nicht verbindlich, es sei denn, es werden gesetzlich verpflichtende Regelungen beschrieben. Bei Nichteinhaltung von Empfehlungen (Soll-Bestimmungen) muss lediglich angegeben werden, in welchen Punkten abgewichen wird und warum. (§161 Abs. 1 AktG) Dies ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen. (§161 Abs.2 AktG)

Weiterhin enthält der Kodex Anregungen, die mit „sollte“ beschrieben werden. Wenn diese nicht beachtet werden, muss dies auch nicht veröffentlicht werden.