3.1 Unternehmensverfassung
Organe der GmbH – Lösung

a)
Aktiengesellschaften können anders als eine GmbH an der Börse gehandelt werden und haben oftmals tausende von Gesellschaftern (Aktionäre), die ihre Beteiligung an dem Unternehmen ausschließlich als eine Kapitalanlage sehen. Es ist in der Regel daher nicht in ihrem Interesse, die Kontrollfunktion selbst wahrzunehmen und dies wäre aufgrund der Vielzahl der Aktionäre in der Hauptversammlung auch kaum effizient möglich.
Die Zahl der Gesellschafter einer GmbH ist hingegen zumeist viel geringer und diese sehen ihre Beteiligung auch oft nicht nur als eine Kapitalanlage. Dann ist es sinnvoll und machbar, wenn die Kontrollfunktion durch die Gesellschafterversammlung ausgeübt wird. Das GmbH-Gesetz sieht deshalb einen Aufsichtsrat nicht zwingend vor. Den Gesellschaften ist es aber unbenommen, einen Aufsichtsrat oder einen Beirat einzurichten und diesem Kontrollaufgaben zu übertragen, wenn es im individuellen Fall sinnvoll ist.

b)
Der Vorstand einer AG leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung (§ 76 Abs. 1 AktG). Der Aufsichtsrat kontrolliert ihn, darf ihm aber keine Weisungen erteilen. Im Gegensatz dazu ist die Geschäftsführung einer GmbH in ihrer Leitungsbefugnis beschränkt. Die Gesellschafterversammlung hat ein Weisungsrecht und kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen, die die Geschäftsführung befolgen muss (§ 37 Abs. 1 GmbHG).

c)
Dies wäre grundsätzlich möglich. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Ein Grund ist nicht notwendig.
Im Gegensatz dazu kann der Vorstand einer AG nur aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 84 Abs. 4 AktG). Dies wären grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung.
Bei der Geschäftsführung einer GmbH kann aber im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass ein Widerruf ebenfalls nur aus wichtigem Grund erfolgen kann (§ 38 Abs. 2 GmbHG). Entsprechende Regelungen sind auch Verhandlungsgegenstand beim Dienstvertrag des Geschäftsführers.