3.1 Unternehmensverfassung
Unternehmerische Mitbestimmung – Lösung

Ab 2000 Mitarbeiter (§1 Abs.1 Nr.2 MitbG)

Dies wird im sogenannten Mitbestimmungsgesetz (MitbG) vom 4.5.1976 geregelt.

In Pattsituationen, wenn also beispielsweise die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseignerseite anders abstimmen als die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmerseite, hat der Aufsichtsratsvorsitzende eine zusätzliche Stimme und führt damit die Entscheidung herbei. (§29 Abs.2 MitbG) Der Aufsichtsratsvorsitzende wird de facto immer von Anteilseignerseite aus gestellt. (§27 Abs.2 MitbG) In Pattsituationen setzt sich also die Anteilseignerseite durch.

Alternativ oder zusätzlich für das Vorliegen einer „unechten“ Parität wird zuweilen argumentiert, dass einer der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat ein leitender Angestellter sein muss. (§15 Abs. 1 MitbG) Dieser wird teilweise eher der „Kapitalgeberseite“ zugerechnet.