3.1 Unternehmensverfassung
Zusammenarbeit der Geschäftsführung – Lösung

Die „Gesamtgeschäftsführung mit Einstimmigkeitserfordernis“ ist nach §77 Abs.1 AktG der gesetzliche Basisfall, wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht. Alle Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam zur Geschäftsführung befugt. Beschlüsse müssen zur Annahme einstimmig getroffen werden.

Nach §77 Abs. 2 AktG kann in einer Geschäftsordnung für den Vorstand hiervon jedoch abgewichen werden. Es ist auch Einzelgeschäftsführung möglich oder Gesamtgeschäftsführung ohne Einstimmigkeitserfordernis. Allerdings bestehen bei abweichenden Regelungen Grenzen. Regelungen zu Beschlussfassungen gegen die Mehrheit sind beispielsweise nicht zulässig.