3.1 Unternehmensverfassung
Zusammenfassung Unternehmensverfassung II – Lösung

a)
Beide müssen nicht von in Deutschland börsennotierten Aktiengesellschaften eingehalten werden.

„Soll“-Bestimmungen sind Empfehlungen.  Weicht ein Unternehmen von diesen ab, ist dies auf der Internetseite der Gesellschaft mit einer Begründung für diese Abweichung dauerhaft öffentlich zu machen. (§161 AktG)

Anregungen sind in dem Kodex durch die Formulierung „sollte“ kenntlich gemacht. Abweichungen hiervon müssen auch nicht veröffentlicht werden.

b)
Ab 5 Mitarbeitern kann die Einrichtung eines Betriebsrats in einem Unternehmen verlangt werden. (§1 BetrVG)
Bei mehr als 500 Mitarbeitern in einer Kapitalgesellschaft (außer einer Familiengesellschaft) erhalten die Mitarbeiter ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz. (§1 DrittelbG)
Bei mehr als 2.000 Mitarbeitern in einer Kapitalgesellschaft erhalten die Mitarbeiter noch umfangreichere Mitbestimmungsrechte im Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz. (§1 MitbestG)