3.4 Personalmanagement
Personalauswahlentscheidung – Lösung
Nach § 99 Abs. 1 BetrVG muss der Betriebsrat vor jeder Einstellung unterrichtet werden. Der Betriebsrat hat bei Einstellungen ein Vetorecht. Liegt einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe vor, kann er seine Zustimmung zur Einstellung verweigern. Einer dieser Gründe könnte beispielsweise sein, dass der Arbeitsplatz nicht zuvor betriebsintern ausgeschrieben wurde und der Betriebsrat dies nach §93 BetrVG verlangt hatte.
Der Betriebsrat scheint im vorliegenden Fall aber nicht informiert worden zu sein. Auch scheint er seine Zustimmung nicht gegeben zu haben bzw. kann die Frist für die Zustimmung auch nicht verstrichen sein Dies wäre aber vor Abschluss des Arbeitsvertrags notwendig gewesen. Die Einstellung wäre dann rechtswidrig und der Betriebsrat könnte die Aufhebung des Arbeitsvertrags verlangen bzw. die Aufhebung gemäß §101 BetrVG beim Arbeitsgericht erwirken.