3.4 Personalmanagement
Verhaltensbedingte Kündigung – Lösung
Nein, vor der Aussprache einer verhaltensbedingten Kündigung ist im vorliegenden Fall eine Abmahnung notwendig, um dem Mitarbeiter die Möglichkeit zu geben, seinen schuldhaften Verstoß gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen abzustellen. In der Abmahnung muss daher das falsche Verhalten genau beschrieben werden, zur Abstellung dieses Verhaltens aufgefordert werden und die Konsequenz der Kündigung bei Beibehaltung benannt werden. Generell müsste auch geprüft werden, ob eine arbeitsvertragliche Verpflichtung verletzt wurde.
Die obigen Ausführungen setzen voraus, dass das Kündigungsschutzgesetz für die Bank gilt. Dies ist der Fall, wenn der Betrieb mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt. (§ 23 Abs. 1 KschG)