4.1 Finanzierung
Mitarbeiterkapitalbeteiligung – Lösung

a)
Anteilseignern an einem Unternehmen stehen Rechte und Pflichten zu. Bei einer GmbH ist dies beispielsweise das Recht an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen, Des Weiteren hat ein GmbH-Gesellschafter weitreichende Informationsrechte und zwar unabhängig von seiner Beteiligungshöhe. Bei einer direkten Beteiligung der Mitarbeiter an einer GmbH würden diese Rechte dann jedem einzelnen Mitarbeiter zustehen. Durch eine indirekte Beteiligung über einer Zwischengesellschaft kann dies vermieden werden. Die Interessen der Mitarbeiter kann dann ein Vertreter der Beteiligungsgesellschaft stellvertretend und gebündelt wahrnehmen.

b)
Anteilseigner einer offenen Handelsgesellschaft haften gesamtschuldnerisch und unbegrenzt. Außerdem ist grundsätzlich jeder Anteilseigner auch zur Geschäftsführung befugt. Das ist normalerweise weder im Interesse der Mitarbeiter noch des Unternehmens. Auch hier kann aber die indirekte Beteiligung über eine haftungsbeschränkte Zwischengesellschaft ein Lösungsansatz sein.