4.3 Externes Rechnungswesen
Anhang – Lösung

Die Aufstellung des Anlagengitters hat gemäß §284 Abs. 3 HGB zu erfolgen.

In der Bilanz ist nur die Höhe des Anlagevermögens nach Bilanzpositionen zu Buchwerten am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres ersichtlich. Im Anhang sind je Bilanzposition folgende zusätzlichen Informationen vorhanden:

Anfangs- und Endbestand zu Anschaffungs- oder Herstellkosten
Zugänge, Abgänge und Umbuchungen während des Geschäftsjahres
kumulierte Abschreibungen des aktuellen und der vorherigen Geschäftsjahre
Zuschreibungen
Abschreibungen des aktuellen Geschäftsjahres

Literatur: Schäfer-Kunz, J.: Buchführung und Jahresabschluss, 4. Auflage, Stuttgart 2022, S. 604 ff.