4.3 Externes Rechnungswesen
Jahresabschluss – Lösung

a)
Gemäß § 242 Abs. 2 HGB bilden die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz den Jahresabschluss.

b)
Nach § 264 Abs. 1 HGB müssen Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss um einen Anhang erweitern. Außerdem muss ein Lagebericht aufgestellt werden. Der Anhang ist somit für eine Kapitalgesellschaft im Gegensatz zum Lagebericht ein Bestandteil des Jahresabschlusses.
Handelt es sich um eine kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, muss der Jahresabschluss weiterhin um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel erweitert werden.