4.4.A Grundlagen Internes Rechnungswesen
Kosten, Leistungen, Aufwand, Ertrag – Lösung

Werden Zinskosten für das Eigenkapital angesetzt, so handelt es sich hierbei um Kosten, die zu keinem anderen Zeitpunkt zu Auszahlungen führen werden bzw. geführt haben. Es liegen also kalkulatorische Kosten vor, denen überhaupt kein entsprechender Aufwand gegenübersteht.

Die Privatentnahme des Eigentümers des Unternehmens stellt weder Aufwand noch Kosten dar. Der Unternehmens- bzw. der Betriebserfolg werden nicht beeinflusst.

Erweisen sich die Forderungen gegenüber einem Kunden als uneinbringlich, liegt außerordentlicher Aufwand vor. Der Forderungsausfall ist nicht auf die ordentliche betriebliche Tätigkeit zurückzuführen und hat deshalb auch keinen Kostencharakter. D.h. aber nicht, dass die Gefahr von Forderungsausfällen in der Kostenrechnung nicht berücksichtigt wird. Man versucht teilweise in der Kostenrechnung aber eine Periodisierung der Forderungsausfälle vorzunehmen, d.h. Durchschnittswerte für Forderungsausfälle in Form von kalkulatorischen Wagniskosten anzusetzen. Diese kalkulatorischen Wagniskosten haben den Charakter von Zusatzkosten.

Abschreibungen sind sowohl Kosten als auch Aufwand. Da aber in der externen und internen Rechnungslegung andere Rechnungsziele verfolgt werden, erfolgt in der Kostenrechnung der Ansatz der Abschreibungen in anderer Höhe. Die Abschreibungen gehören deshalb zur Gruppe der Anderskosten. In der externen Rechnungslegung geht man von der nominalen Kapitalerhaltung aus. Es wird Gewinn erzielt, wenn das Eigenkapital zugenommen hat, unabhängig also davon, ob die reale Kaufkraft des Eigenkapitals infolge von Inflation abgenommen hat oder das Unternehmen in der Lage ist, in der Zukunft mit demselben Eigenkapital die Vermögensgegenstände wieder neu zu beschaffen. In der Kostenrechnung werden die Abschreibungen deshalb häufig auf Basis der zukünftigen Wiederbeschaffungskosten des Vermögensgegenstandes und nicht auf Basis der ursprünglichen Anschaffungskosten ermittelt, um im Betrieb die Substanzerhaltung zu gewährleisten.

Zinseinnahmen aus Wertpapieren des Umlaufvermögens sind Erträge aus nicht betrieblicher Tätigkeit. Man zählt sie deshalb zur Gruppe der neutralen Erträge. Wegen des fehlenden betrieblichen Bezugs liegen keine Leistungen vor.
Die nachträgliche Steuerrückvergütung zählt ebenfalls zu den neutralen Erträgen und nicht zu den Leistungen. Die Ursache hierfür liegt in der Periodenfremdheit der Ursache des Ertrags.