4.4.B Kostenartenrechnung
Kalkulatorischer Unternehmerlohn – Lösung

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In Kapitalgesellschaften erhalten die Geschäftsführer für ihre Arbeitsleistung ein Gehalt, dass im Rechnungswesen als Zweckaufwand bzw. als Grundkosten erfasst wird. In Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird dem Unternehmer hingegen für seine Tätigkeit kein Gehalt gezahlt, das als Aufwand verbucht wird.

Als Folge daraus resultiert eine verminderte Vergleichbarkeit der Kosten von Unternehmen unterschiedlicher Rechtsformen. Dies kann durch den Ansatz eines kalkulatorischen Unternehmerlohns für die Tätigkeit der Unternehmer in Einzelunternehmen und Personengesellschaften vermieden werden.

Als kalkulatorischer Unternehmerlohn sollte das Gehalt angesetzt werden, das einem Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied für die Ausübung der Tätigkeiten des Unternehmers bezahlt würde. Die Höhe des Gehalts wird dabei von einer Vielzahl von Einflussfaktoren, wie Branche oder Umsatz des Unternehmens, beeinflusst.

Die Ermittlung eines objektiven kalkulatorischen Unternehmerlohns ist jedoch problematisch, insbesondere wenn man bedenkt, dass bei Topmanagern die Höhe des Gehalts selbst bei gleichen Umweltbedingungen oftmals stark schwanken. Als Lösung wurde versucht, für bestimmte Branchen Formeln zu entwickeln, mit denen der kalkulatorische Unternehmerlohn objektiv berechnet werden kann. Ob über solche Formeln tatsächlich ein objektiver und angemessener kalkulatorischer Unternehmerlohn ermittelt werden kann, darf stark angezweifelt werden. Vom wissenschaftlichen Standpunkt aus, sind diese Formeln nicht haltbar.