4.4.B Kostenartenrechnung
Steuern – Lösung

b), c) und d)

Der Kostencharakter von Steuern ist in der betriebswirtschaftlichen Literatur für bestimmte Steuerarten umstritten. Einigkeit besteht dahingehend, dass Steuern keine Kosten sind, wenn sie nicht betrieblich bedingt sind. Dies wäre beispielsweise bei dem Anteil der Einkommenssteuer, der auf das neutrale Ergebnis zurückzuführen ist, der Fall. Von einem grundsätzlichen Kostencharakter der Steuern kann also nicht ausgegangen werden.

Ein Kriterium für die Beurteilung des Kostencharakters von Steuern, das teilweise herangezogen wird, ist das sogenannte Einwirkungsprinzip. Demnach stellen Steuern Kosten dar, wenn ohne deren Zahlung eine Realisierung des Unternehmenssachziels nicht möglich wäre.

Vor allem der Kostencharakter von Einkommen- und Körperschaftsteuer ist umstritten. Zumeist werden sie nicht als Kostensteuern betrachtet. Ein Argument, dass in diesem Zusammenhang oft fällt, ist, dass Einkommensteuern Gewinnverwendung darstellen würden. Der Verfasser folgt dieser Auffassung nicht in vollem Umfang. Aufgabe der Kostenrechnung ist es u.a. Informationen für betriebliche Entscheidungen zu liefern. Eine sehr wichtige, wenn auch nicht einzige, Zielsetzung, die bei der Entscheidung dabei zu berücksichtigen ist, ist die Gewinnerzielung. Das Instrument Kostenrechnung liefert Informationen bezüglich der Auswirkungen von vor allem operativen Entscheidungen auf genau diese Zielsetzung. Der Gewinn wird auf die Eigentümer und den Fiskus (sowie bei einer Beteiligungsvereinbarung auf die Mitarbeiter) verteilt. Unter der Zielsetzung Gewinnerwirtschaftung wird in der Regel die Gewinnerwirtschaftung für die Eigentümer verstanden. Man müsste daher genauer von Gewinnerwirtschaftung nach Steuern sprechen. Ertragsteuern sind deshalb dann als Kosten anzusehen, wenn ansonsten Fehlentscheidungen auf Basis von Kosteninformationen in Bezug auf diese Zielsetzung getroffen würden. Dies wird in der Regel nicht der Fall sein. Unterhält aber beispielsweise ein multinationales Unternehmen identische Produktionsstätten in verschiedenen Ländern mit unterschiedlichen Ertragsteuersätzen und ist über die Maschinenbelegung zu entscheiden, kann ein Einbezug der Ertragsteuern notwendig sein. Aus Praktikabilitätsgründen ist es in der Regel aber sinnvoll, die Ertragsteuern nicht als Kosten zu berücksichtigen.

Die Bemessungsgrundlage für Substanzsteuern bilden Vermögensgrößen. Substanzsteuern sind beispielsweise die Vermögens- oder die Gewerbekapitalsteuer.  Die Substanzsteuern werden überwiegend als Kostensteuern angesehen.

Verkehrs- und Verbrauchssteuern fallen bei Transaktionen zwischen Unternehmen und Umwelt bzw. für den Verzehr von Gütern- und Dienstleistungen an. Beispiele sind die Mehrwertsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer oder die Mineralölsteuer. Diesen Steuerarten wird Kostencharakter zugeschrieben, sofern es sich nicht, wie bei der Mehrwertsteuer, lediglich um einen „durchlaufenden Posten“ handelt.