4.4.F Entscheidungsorientierte Kostenrechnung
Fallstudie I entscheidungsrelevante Kosten – Lösung

a), b), d) und e)

Die Energiekosten verändern sich nicht, wenn die neue Anlage angeschafft wird. Sie haben deshalb auf die Entscheidung keinen Einfluss. Dasselbe gilt für die Verkaufserlöse, da sich voraussichtlich auch bei der neuen Anlage die Absatzmengen und -preise trotz verbesserter Qualität nicht verändern werden.

Die Materialkosten sind hingegen entscheidungsrelevant, da bei der Produktion mit der neuen Anlage weniger Abfall anfallen würde. Auch die Lohnkosten sind in die Entscheidung einzubeziehen, da sie durch den verringerten Personalbedarf bei der neuen Anlage verändert werden würden.

Bei einer Entscheidung zugunsten der alten Anlage könnte in 5 Jahren kein Liquidationserlös mehr erzielt werden (abgesehen vielleicht von dem „Alteisenwert“), da die technische Nutzungsdauer der Anlage dann abgelaufen ist. Eine Berücksichtigung ist deshalb erforderlich.

Von der neuen Anlage müssten neben dem Liquidationswert selbstverständlich auch die Abschreibungen auf den Anschaffungswert betrachtet werden.