2.3 Rechtsformwahl
Einflussfaktoren bei der Rechtsformwahl II – Lösung

richtig
falsch
Wird bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die Stammeinlage als Sacheinlage erbracht, sind nur Gegenstände als Sacheinlage geeignet, die nicht im Zeitverlauf an Wert verlieren.
Bei einer Unternehmergesellschaft (UG) muss so lange ein Teil des Gewinns als Rücklage einbehalten werden, bis diese 25.000 € erreicht.
Bei einer UG ist Überschuldung kein Insolvenzgrund, da sie bereits mit Stammeinlage von 1 € gegründet werden darf, aber bereits die Gründungskosten höher als 1 € sind.
Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH muss notariell beurkundet werden.
Der Gesellschaftsvertrag einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) muss nicht notariell beurkundet werden.
Ein einzelner Aktionär (Gesellschafter einer Aktiengesellschaft) kann nicht eine Aktiengesellschaft (AG) gründen.
Ein Kommanditist kann grundsätzlich nicht Geschäftsführer bei einer Kommanditgesellschaft (KG) werden.
*
Nur bei der Rechtsform des Einzelunternehmens muss ab 5 Mitarbeitern auch nicht auf Verlangen der Mitarbeiter kein Betriebsrat eingerichtet werden.

* Gemäß  § 164 HGB sind Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen. Durch den Gesellschaftsvertrag kann dies aber mit Einschränkung umgangen werden. Die Vertretung der Gesellschaft bleibt jedoch in jedem Fall ausgeschlossen. (§ 170 HGB)

Literatur: Klein-Blenkers, F.: Rechtsformen der Unternehmen, 2. Auflage, Heidelberg 2016