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2.3 Rechtsformwahl
Einflussfaktoren bei der Rechtsformwahl VII – Lösung

a)
Eine Beschränkung der Haftung auf die Einlage ist bei den Kapitalgesellschaften AG, GmbH und UG möglich.

b)
Bei persönlicher Haftung ist keine Haftungseinlage zu erbringen. Dies ist bei Einzelunternehmen der Fall. Des weiteren kann bei einer UG das Haftungskapital auch auf den Betrag auf 1 Euro beschränkt werden. Faktisch ist also auch hier keine Haftungseinlage notwendig. Allerdings können dann in der Praxis bei der Gründung und wegen der Gründungskosten Probleme wegen Überschuldung entstehen.

c)
Eine Prokura kann nach Handelsrecht (§ 48 Abs. 1 HGB) von jedem Inhaber eines Handelsgeschäfts erteilt werden. Bei allen der genannten Rechtsformen kann daher Prokura vergeben werden.

d)
Die Veröffentlichungspflicht des Jahresabschlusses nach Handelsrecht besteht nach § 325 Abs. 1 Nr. 1 HGB für Kapitalgesellschaften, also hier AG, GmbH und UG. Ein Einzelunternehmen ist hiervon nicht betroffen.

e)
Die Einrichtung eines Betriebsrats kann von den Mitarbeitern jedes privaten Unternehmens gefordert werden (§1 BetrVG). Die Rechtsform hat hier (anders als bei der unternehmerischen Mitbestimuung im Aufsichtrat) keinen Einfluss.

f)
Kapitalgesellschaften wie die AG, GmbH oder UG werden als juristische Personen nach Körperschaftsteuerrecht besteuert. Bei einem Einzelunternehmen wird der Unternehmer hingegen direkt nach Einkommensteuerrecht besteuert.