2.3 Rechtsformwahl
Einzelunternehmen – Lösung

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Ein Einzelunternehmen hat einen Gesellschafter. Zwar ist eine Beteiligung über eine stille Gesellschaft möglich. Der stille Beteiligte ist aber kein Gesellschafter.
Die Geschäftsführung obliegt dem Gesellschafter. Bei einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen kann einem Dritten nur Prokura erteilt werden.
Da ein Einzelunternehmen keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, erfolgt die Besteuerung direkt beim Gesellschafter mit der Einkommensteuer.