2.3 Rechtsformwahl
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – Lösung
Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist in § 705 BGB geregelt. Demnach bedarf es eines Gesellschaftsvertrags, in dem sich die Gesellschafter verpflichten einen gemeinsamen Zweck zu fördern.
Eine Schriftform des Gesellschaftsvertrags ist nicht notwendig. Der Gesellschaftsvertrag ist formfrei und kann auch allein durch schlüssiges Handeln entstehen.
Als Gesellschaftszweck ist kein Betrieb eines Handelsgewerbes erforderlich. Grundsätzlich ist jedes legale gemeinsame Interesse möglich.