2.3 Rechtsformwahl
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) II – Lösung

Eine GmbH benötigt als Organe grundsätzlich nur die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Im Gesellschaftsvertrag kann aber festgelegt werden, dass ein Aufsichtsrat zu bestellen ist (vgl. auch § 52 GmbHG).

Nach dem Drittelbeteiligungsgesetz ist bei einer GmbH mit mehr als 500 Mitarbeitern ein Aufsichtsrat zu bestellen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 DrittelbG). Dieser Aufsichtsrat mitbestimmt. Auch nach dem Mitbestimmungsgesetz muss ein mitbestimmter Aufsichtsrat bei einer GmbH bestellt werden. Das Mitbestimmungsgesetz gilt allerdings erst bei mehr als 2.000 Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 MitbestG).