2.3 Rechtsformwahl
GmbH und Aktiengesellschaft (AG) – Lösung

a)

Das Leitungsorgan der Aktiengesellschaft ist der Vorstand (§76 Abs.1 AktG) und bei der GmbH die Geschäftsführung (§35 Abs.1 GmbHG). Die Aktiengesellschaft hat zwingend als Kontrollorgan nach dem Aktiengesetz einen Aufsichtsrat (§111 Abs.1 AktG). Dieser ist bei der GmbH grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Kontrolle der Geschäftsführung erfolgt durch die Gesellschafterversammlung. Allerdings kann ein Aufsichtsrat bei der GmbH fakultativ eingerichtet werden. Da nach dem Drittelbeteiligungsgesetz ab 500 (§1 Abs.1 Nr. 3 DrittelbG) und nach dem Mitbestimmungsgesetz ab 2.000 Mitarbeitern (§1 Abs.1 MitbestG) bei Kapitalgesellschaften ein mitbestimmter Aufsichtsrat vorgesehen ist, muss ab diesen Mitarbeiterzahlen auch bei einer GmbH grundsätzlich ein Aufsichtsrat eingerichtet werden (§52 GmbHG).
Die GmbH und die AG sind beides Kapitalgesellschaften und sogenannte „juristische Personen“. Beide unterliegen der Körperschaftsbesteuerung.