2.3 Rechtsformwahl
Kommanditgesellschaft (KG) – Lösung
Ein Komplementär ist ein Gesellschafter, der persönlich und unbeschränkt haftet. Im Gegensatz dazu erfolgt bei einem Kommanditisten als Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung auf eine bestimmte Vermögenseinlage. (§ 161 Abs. 1 HGB)
Die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft obliegt den Komplementären. Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. (§ 164 HGB)