2.3 Rechtsformwahl
Publizitätspflicht – Lösung
Unter der Publizitätspflicht wird die Pflicht zur Veröffentlichung von Unternehmensdaten und insbesondere Jahresabschluss und Lagebericht verstanden.
Personengesellschaften müssen im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften ihre Jahresabschlüsse nach § 325 HGB grundsätzlich nicht veröffentlichen. Bei entsprechender Größe kann aber auch bei Personengesellschaft nach § 1 PublG eine Veröffentlichungspflicht von Jahresabschlüssen entstehen. Bei Konzernen besteht ebenfalls eine Offenlegungspflicht nach § 325 Abs. 3 HGB.