2.4 Zwischenbetriebliche Zusammenarbeit
Franchising
Beurteilen Sie die nachfolgenden Aussagen zum Franchising.
richtig
falsch
Nach deutschem Arbeitsrecht gilt ein Franchisenehmer nicht als selbständiger Unternehmer, sondern als Arbeitnehmer.
Ein Franchisegeber kann einen Franchisenehmer rechtlich wirksam per Vertrag dazu verpflichten, vorgegebene Preise für die Produkte und/oder Dienstleistungen des Franchisekonzepts einzuhalten.
Ein Franchisegeber kann vom Franchisenehmer für die von ihm zur Verfügung gestellten Leistungen eine umsatzabhängige Gebühr verlangen. Die Forderung eines zusätzlichen "Eintrittsgeldes", also einer einmaligen Zahlung, für die Überlassung des Franchisekonzeptes ist grundsätzlich ebenfalls möglich.
Verdeckte Franchisegebühren sind verboten. Eine verdeckte Franchisegebühr wäre es beispielsweise, wenn der Franchisegeber den Franchisenehmer mit Waren zu Preisen beliefert, die aufgrund der hohen Einkaufsmengen über seinen eigenen Einkaufspreisen liegen.
Die Anfangsinvestionen bei einem Franchise trägt normalerweise der Franchisenehmer.
Als wichtige Vorteile des Franchisings für den Franchisenehmer wird häufig der rasche Markteintritt und das verminderte Gründungsrisiko aufgrund der Nutzung eines erprobten Geschäftsmodells gesehen.
Franchiseverträge werden grundsätzlich zeitlich unbefristet abgeschlossen und können mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr ordentlich gekündigt werden.
Der Franchisenehmer Müller hat sich im Vertrag mit dem Franchisegeber Burger Wurger dazu verpflichtet, nur die Produkte des Franchisegebers in seinem regionalen Schnellrestaurant zu vertreiben. Da das Geschäftsmodell aber in seiner Region nicht "funktioniert" und er Verluste erwirtschaftet, geht er davon aus, dass er deshalb dennoch berechtigt ist, zusätzlich Bier der Marke Prollator Bräu in seinem Burger Wurger-Restaurant anzubieten, um die notwendige "Ertragswende" einzuleiten.