2.4 Zwischenbetriebliche Zusammenarbeit
Franchising – Lösung
1 Eine sogenannte Preisbindung unterliegt in Franchisesystemen grundsätzlich dem Kartellverbot. Unverbindliche Preisempfehlungen sind hingegen erlaubt. Mit Einschränkungen ist auch die Vorgabe von Höchstpreisen möglich. Auch können zeitliche begrenzte Preisvorgaben bei Sonderaktionen und der Markteinführung von neuen Leistungen rechtmäßig sein, um effiziente und gebündelte Marketingaktionen zu ermöglichen.
2In den meisten Fällen verlangen die Franchisegeber eine vom Nettoumsatz abhängige laufende prozentuale Gebühr vom Franchisenehmer. Weiterhin wird oft eine ebenfalls umsatzabhängige Werbegebühr verlangt und auch die Berechnung einer (zusätzlichen und absoluten) Einstiegsgebühr ist oft anzutreffen. Grundsätzlich besteht in diesem Bereich Vertragsfreiheit.
3Der Franchisevertrag kann auch so vertraglich ausgestaltet werden, dass sogenannte verdeckte Franchisegebühren ausschließlich oder zusätzlich entstehen.
4So gut wie alle Franchiseverträge sind zeitlich befristet. Die vereinbarte Laufzeit wird dabei vom Franchisemodell und der Höhe der notwendigen Investitionen bzw. ihrer Amortisationszeit ab. Verlängerungen am Ende der Laufzeit sind selbstverständlich durch neue Verträge, Verlängerungsoptionen oder durch andere entsprechende vertragliche Regelungen möglich.
Literatur: Vahs, D.; Schäfer-Kunz, J.: Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, 8. Auflage, Stuttgart 2021, S. 198