2.4 Zwischenbetriebliche Zusammenarbeit
Franchising – Lösung

richtig
falsch
Nach deutschem Arbeitsrecht gilt ein Franchisenehmer nicht als selbständiger Unternehmer, sondern als Arbeitnehmer.
Ein Franchisegeber kann einen Franchisenehmer rechtlich wirksam per Vertrag dazu verpflichten, vorgegebene Preise für die Produkte und/oder Dienstleistungen des Franchisekonzepts einzuhalten.
1
Ein Franchisegeber kann vom Franchisenehmer für die von ihm zur Verfügung gestellten Leistungen eine umsatzabhängige Gebühr verlangen. Die Forderung eines zusätzlichen "Eintrittsgeldes", also einer einmaligen Zahlung, für die Überlassung des Franchisekonzeptes ist grundsätzlich ebenfalls möglich.
2
Verdeckte Franchisegebühren sind verboten. Eine verdeckte Franchisegebühr wäre es beispielsweise, wenn der Franchisegeber den Franchisenehmer mit Waren zu Preisen beliefert, die aufgrund der hohen Einkaufsmengen über seinen eigenen Einkaufspreisen liegen.
3
Die Anfangsinvestionen bei einem Franchise trägt normalerweise der Franchisenehmer.
Als wichtige Vorteile des Franchisings für den Franchisenehmer wird häufig der rasche Markteintritt und das verminderte Gründungsrisiko aufgrund der Nutzung eines erprobten Geschäftsmodells gesehen.
Franchiseverträge werden grundsätzlich zeitlich unbefristet abgeschlossen und können mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr ordentlich gekündigt werden.
4
Der Franchisenehmer Müller hat sich im Vertrag mit dem Franchisegeber Burger Wurger dazu verpflichtet, nur die Produkte des Franchisegebers in seinem regionalen Schnellrestaurant zu vertreiben. Da das Geschäftsmodell aber in seiner Region nicht "funktioniert" und er Verluste erwirtschaftet, geht er davon aus, dass er deshalb dennoch berechtigt ist, zusätzlich Bier der Marke Prollator Bräu in seinem Burger Wurger-Restaurant anzubieten, um die notwendige "Ertragswende" einzuleiten.

1 Eine sogenannte Preisbindung unterliegt in Franchisesystemen grundsätzlich dem Kartellverbot. Unverbindliche Preisempfehlungen sind hingegen erlaubt. Mit Einschränkungen ist auch die Vorgabe von Höchstpreisen möglich. Auch können zeitliche begrenzte Preisvorgaben bei Sonderaktionen und der Markteinführung von neuen Leistungen rechtmäßig sein, um effiziente und gebündelte Marketingaktionen zu ermöglichen.

2In den meisten Fällen verlangen die Franchisegeber eine vom Nettoumsatz abhängige laufende prozentuale Gebühr vom Franchisenehmer. Weiterhin wird oft eine ebenfalls umsatzabhängige Werbegebühr verlangt und auch die Berechnung einer (zusätzlichen und absoluten) Einstiegsgebühr ist oft anzutreffen. Grundsätzlich besteht in diesem Bereich Vertragsfreiheit.

3Der Franchisevertrag kann auch so vertraglich ausgestaltet werden, dass sogenannte verdeckte Franchisegebühren ausschließlich oder zusätzlich entstehen.

4So gut wie alle Franchiseverträge sind zeitlich befristet. Die vereinbarte Laufzeit wird dabei vom Franchisemodell und der Höhe der notwendigen Investitionen bzw. ihrer Amortisationszeit ab. Verlängerungen am Ende der Laufzeit sind selbstverständlich durch neue Verträge, Verlängerungsoptionen oder durch andere entsprechende vertragliche Regelungen möglich.

Literatur: Vahs, D.; Schäfer-Kunz, J.: Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, 8. Auflage, Stuttgart 2021, S. 198