2.4 Zwischenbetriebliche Zusammenarbeit
Gelegenheitsgesellschaft – Lösung
richtig
falsch
Gelegenheitsgesellschaft ist das deutschsprachige Synonym für Joint Venture.
Gelegenheitsgesellschaft, Arbeitsgemeinschaft und Konsortium sind normalerweise synonyme Begriffe.
Gelegenheitsgesellschaften dürfen nicht die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben.
Gelegenheitsgesellschaften werden zeitlich begrenzt zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels gegründet.
Der Bundesgerichtshof hat die maximal zulässige "Lebensdauer" einer Gelegenheitsgesellschaft auf höchstens 7 Jahre begrenzt.
Eine sogenannte echte Arbeitsgemeinschaft ist als Außengesellschaft Vertragspartner des Kunden.
Sowohl eine unechte Arbeitsgemeinschaft wie auch eine echte Arbeitsgemeinschaft kann kein Gesellschaftsvermögen haben.
Bei einer Generalunternehmerschaft sind die beteiligten Unternehmen bis auf den Generalunternehmer nur Subunternehmen, die vom Generalunternehmen beauftragt werden.
Konsortien sind nur zur Streuung von Risiken zulässig.
Gelegenheitsgesellschaften sind nur in der Baubranche zulässig.
Literatur: Vahs, D.; Schäfer-Kunz, J.: Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, 8. Auflage, Stuttgart 2021, S. 195 f.