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2.4 Zwischenbetriebliche Zusammenarbeit
Kartellformen II – Lösung

a)
Als Submissionskartelle werden Absprachen von Unternehmen bei Ausschreibungen bezeichnet. Diese Absprachen können sich auf die angebotenen Preise und Leistungen beziehen, beispielsweise aber auch darauf, welche Unternehmen sich an der Ausschreibung beteiligen oder ob teilnehmende Unternehmen überteuerte Scheinangebote abgeben.

b)
Absprachen über Normierungen von Produkten zwischen Wettbewerbern können sowohl im Sinne der Kunden sein, wie auch gegen deren Interessen verstoßen. Je nachdem können Normenkartelle erlaubt oder verboten sein.  Sie sind erlaubt, wenn die Standards allen Marktteilnehmern offenstehen, der Wettbewerb dadurch nicht unnötig eingeschränkt wird und sie den Verbrauchern oder der Allgemeinheit einen Nutzen bringen. Die gesetzliche Lage beschreibt §2 GWB.