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1.3 Rahmenbedingungen und Ziele
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung – Lösung

richtig
falsch
Zahlungsunfähigkeit liegt bei einer Kapitalgesellschaft nicht vor, wenn nur die Löhne und Gehälter nicht mehr fristgerecht ausbezahlt werden können.1
Zahlungsunfähigkeit liegt bei einer Personengesellschaft nicht vor, wenn die Umsatzsteuer nicht fristgerecht an das Finanzamt abgeführt werden kann.1
Zahlungsunfähigkeit liegt bei einem Einzelunternehmen nicht vor, wenn die Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialversicherungen nicht fristgerecht an die Sozialkassen abgeführt werden können.1
Ausschließlich die Geschäftsführung eines Unternehmens kann für dieses den Insolvenzantrag stellen.2
Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Eigenkapital eines Unternehmens aufgebraucht ist und negativ wird.3
Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden höher sind als das Vermögen eines Unternehmens.3
Bei einer Aktiengesellschaft ist im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Aufsichtsrat dazu verpflichtet beim Amtsgericht Insolvenz anzumelden.4
Eine Kommanditgesellschaft muss bei Vorliegen einer Überschuldung nicht Insolvenz anmelden.5

1 Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Wer der Gläubiger ist oder um was für Zahlungsverpflichtungen es sich dabei handelt, ist unerheblich.

2 Nach §13 Abs. 1 Satz 2 InsO sind sowohl Gläubiger wie auch Schuldner berechtigt den Eröffnungsantrag für das Insolvenzverfahren zu stellen.

3 Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 1 Satz 1 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr die bestehenden Verbindlichkeiten deckt.  In diesem Fall ist das Eigenkapital aufgebraucht und wird um die beiden Seiten der Bilanz auszugleichen auf der Aktivseite ausgewiesen. In diesem Fall ist das Eigenkapital negativ.

4 Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO sind bei Aktiengesellschaften auch Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt, einen Eröffnungsantrag für das Insolvenzverfahren zu stellen. Gesetzlich dazu verpflichtet sind aber nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO die Mitglieder des Vertretungsorgans und damit nicht der Aufsichtsrat bzw. dessen Mitglieder.

5 Nach § 19 Abs. 1 InsO ist Überschuldung bei juristischen Personen ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren. Kommannditgesellschaften sind als Persondengesellschaften jedoch keine juristischen Personen.