3.4 Personalmanagement
Außerordentliche Kündigung – Lösung
Eine außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrunds ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Nach Aussage des Geschäftsführers hat er bereits seit drei Wochen Kenntnis des Kündigungsgrunds. Damit ist die außerordentliche Kündigung bei Anfechtung vor Gericht unwirksam.
Weiterhin bedarf die Kündigung der Schriftform (§ 623 BGB). Dies gilt für ordentliche wie auch außerordentliche Kündigungen und Auflösungsverträge. Offensichtlich wurden die Kündigungen im vorliegenden Fall nur mündlich, wenn auch vor vielen Zeugen, ausgesprochen. D.h., bei gerichtlicher Anfechtung würden sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam erklärt werden.