3.4 Personalmanagement
Voraussetzungen und Ablauf Kündigung – Lösung

richtig
falsch
Bei einer außerordentlichen Kündigung muss nicht die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist, aber die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden.1
Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss nicht die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist, sondern nur die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden.1
Auch bei einer außerordentlichen Kündigung ist eine Anhörung des Betriebsrats erforderlich.2
Eine außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrunds ausgesprochen werden.3
Vor der Aussprache einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung muss der Mitarbeiter abgemahnt werden.4
Eine ordentliche leistungsbedingte Kündigung ist nicht möglich, wenn das Kündigungsschutzgesetz für ein Unternehmen gilt.5
Eine ordentliche leistungsbedingte Kündigung ist auch nicht möglich, wenn das Kündigungsschutzgesetz für ein Unternehmen nicht gilt.5
Das Kündigungsschutzgesetz gilt ab 5 Mitarbeitern im Unternehmen.5
1
Bei einer außerordentlichen Kündigung ist es dem Kündigenden nicht zumutbar, die Kündigungsfrist abzuwarten. Die außerordentliche Kündigung erfolgt ohne Einhaltung von Fristen. Ansosnten sind die Kündigungsfristen einzuhalten. Die minimalen Kündigungsfristen definiert der Gesetzgeber. Darüber hinaus können längere Kündigungsfristen vereinbart werden.
2
Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Es wird dabei nicht zwischen ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen differenziert.
3
Nach § 626 Abs. 2 BGB kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erklärt werden. Die Frist beginnt mit Bekanntwerden des Kündigungsgrunds.
4
Vor der Aussprache einer verhaltensbedingten Kündigung muss einem Mitarbeiter die Gelegenheit gegeben werden, sein Fehlverhalten abzustellen. Dazu muss er auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht werden und ihm die Konsequenzen eines Weiterführens dieses Fehlverhaltens benannt werden.
5
Das Kündigungsschutz findet auf Betriebe Anwendung, in denen in der Regel mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind. Auch bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes sind leistungsbedingte Kündigungen möglich.