4.4.B Kostenartenrechnung
Bilanzielle und kalkulatorische Abschreibung I – Lösung
a), b), d) und f)
Im internen Rechnungswesen bestehen im Gegensatz zum externen Rechnungswesen keine gesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften. Man ist daher auch beim Ansatz von Abschreibungen in der Kostenrechnung im Gegensatz zur externen Bilanz nicht an gesetzliche Bestimmungen gebunden.
Eine dieser gesetzlichen Reglementierungen des externen Rechnungswesens ist es, dass von einem Gewinnverständnis der nominellen Kapitalerhaltung auszugehen ist.
Dies führt dazu, dass die Summe der Abschreibungen auf ein Anlagengut den Anschaffungswert nicht übersteigen darf.
In der Kostenrechnung werden hingegen die Abschreibungen häufig von den Wiederbeschaffungswerten vorgenommen. Ursache hierfür sind andere Rechnungsziele. Oftmals geht man in der Kostenrechnung von der Zielsetzung aus, dass die Substanz im Betrieb erhalten werden muss, d.h., dass die verbrauchten Güter wiederbeschafft werden können. Bei Zugrundelegung des Gewinnverständnisses der nominellen Kapitalerhaltung in der externen Rechnungslegung ist dies nicht gewährleistet. Gewinn wird dort erzielt, wenn es zu einem Zuwachs des Eigenkapitals kommt. Die Wiederbeschaffungspreise für die Vermögensgegenstände können sich aber in der Zwischenzeit erhöht haben, d.h. das nominelle Eigenkapital reicht nicht aus, um die gleichen oder technisch verbesserten Vermögensgegenstände wiederzubeschaffen. Strebt man Substanzerhaltung an, muss die Bewertung des Verbrauchs an Güter- und Dienstleistungen nicht auf Basis von Anschaffungswerten sondern auf Basis von Wiederbeschaffungswerten vorgenommen werden.