4.4.B Kostenartenrechnung
Kalkulatorische Miete – Lösung
a), b) und c)
Kalkulatorische Mieten können zum Ansatz kommen, wenn ein Eigentümer dem Unternehmen Räume seines privaten Vermögens überlässt. Bei Vermietung der Räumlichkeiten an Dritte könnte der Eigentümer ein entsprechendes Entgelt verlangen. Kalkulatorische Mieten werden deshalb als Ausgleich für diesen Nutzenentgang angesetzt. Es handelt sich also um Opportunitätskosten.
Es kann allerdings sein, dass eine Unternehmung diese unentgeltlich überlassenen Räume in das betriebsnotwendige Vermögen eingerechnet hat. In diesem Fall erübrigt sich ein Ansatz kalkulatorischer Mieten, da es sonst zu einer Doppelerfassung (kalkulatorische Zinsen und kalkulatorische Miete) kommen würde.
Als Wertansatz wird bei der kalkulatorischen Miete üblicherweise das bei einer Vermietung an Dritte erzielbare Entgelt empfohlen. Die entsprechenden Werte können beispielsweise aus Mietspiegeln gewonnen werden.