2.3 Rechtsformwahl
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) I – Lösung
b) und c)
Eine GmbH kann auch durch einen Gesellschafter gegründet werden (§1 GmbHG). Sie hat als sogenannte „juristische Person“ eine Rechtspersönlichkeit. Sie wird durch ein oder mehrere Geschäftsführer vertreten (§ 6 GmbHG). Nach § 6 Abs. 3 GmbHG können dabei Gesellschafter oder andere Personen zum Geschäftsführer bestellt werden.